Beim Vorliegen einer Anordnung können die Kosten für die Psychotherapie von der Grundversicherung übernommen werden. Der anordnende Arzt kann insgesamt zweimal eine Anordnung für jeweils 15 Sitzungen ausstellen. Für weitere Sitzungen (nach diesen 30 Stunden) bedarf es einer Kostengutsprache durch die Versicherung.
Anordnungsberechtigt sind gemäss Art. 11b Abs. 1 lit. a KLV Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin.
Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie gemäss Art. 11b Abs. 1 lit. b KLV auch von Ärztinnen und Ärzten mit einem anderen Weiterbildungstitel angeordnet werden (z.B. mit dem Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt»). Dabei können höchstens 10 Abklärungs- und Therapiestunden angeordnet werden.
Die zur Anordnung berechtigte Fachperson ordnet die Durchführung einer psychologischen Psychotherapie im Umfange von maximal 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen an. Die Anordnung ist grundsätzlich dem Patienten zu übergeben, der sie beim psychologischen Psychotherapeuten seiner Wahl bei der ersten Sitzung abgibt. Auf Wunsch des Patienten kann sie auch dem ausführenden Psychotherapeuten direkt überwiesen werden.
Der anordnende Arzt muss nicht zwingend den Patienten persönlich gesehen haben. Er kann die Anordnung auch aufgrund eines Telefonats oder aufgrund von Akten ausstellen.
-> Anordnung Formular zum Herunterladen
Quelle: psychologie.ch/aktuelles-publikationen/anordnungsmodell/faq-zum-anordnungsmodell
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